Impressum

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Albert Südbrock GmbH
(Stand: 09/2015)

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
  • 1) Unsere Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungs¬bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen-stehender oder von unseren Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungs¬bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  • 2) Unsere Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten gegenüber jedem Besteller, sofern er Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Ist der Besteller Ver¬braucher, so gelten sie insoweit, als das sie von den den Verbraucher schützenden gesetzlichen Bestimmungen in zulässiger Weise abweichen.
  • 3) Unsere Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

  • § 2 Vertragsschluss
  • 1) Unsere Angebote sind freibleibend.
  • 2) Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder – bei lagernd geführter Ware – durch Auslieferung der Ware (Kaufsache) an den Besteller erklärt werden. Versenden wir eine Auftragsbestätigung, ist der Käufer verpflichtet, diese unverzüglich zu prüfen und Fehler anzuzeigen.
  • 3) Nach der Bestellung vom Besteller gewünschte Änderungen an bestellter, aber nicht lagernd geführter Ware können von uns nur berücksichtigt werden a) solange wir ein für unsere Herstellung der bestellten Ware benötigtes Material noch nicht bei unserem Lieferanten bestellt haben oder b) wir mit der Herstellung der bestellten Ware noch nicht begonnen haben. Bei auf elektronischem Wege eingehenden Bestellungen werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangs¬bestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangs¬bestätigung kann jedoch mit der Annahme¬erklärung verbunden werden.
  • 4) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, so dass wir im Falle der Nichtbelieferung ohne Schadenersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten können. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Besteller wird in einem solchen Fall über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird dem Besteller unverzüglich erstattet.

  • § 3 Preise und Zahlungsbedingungen
  • 1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.
  • 2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kosten¬erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
  • 3) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  • 4) Erfolgt die Zahlung des Rechnungsbetrages innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum, darf der Besteller vom Rechnungsbetrag 2 % Skonto abziehen. In allen übrigen Fällen bedarf der Abzug von Skonto besonderer schriftlicher Vereinbarung. Abweichend von Satz 1 und Satz 2 wird bei Bestellung von Musterwaren ein Skonto nicht gewährt.
  • 5) Sollten wir dem Besteller einen Bonus gewähren, so wird als Grundlage für die Berechnung des Bonus‘ ausschließlich der Warenumsatz (netto) zugrunde gelegt, somit insbesondere berechnete Kosten für Transport, Verpackung, Porto, Versicherung, Umsatzsteuer nicht.
  • 6) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten – bei Verbrauchern 5 %-Punkten – über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auch im letztgenannten Fall bleiben wir jedoch befugt, vom Besteller die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen.
  • 7) Aufrechnungs-, Minderungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtkräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung von Zurückbehaltungs- und Leistungs¬verweigerungsrechten nur insoweit befugt, wie sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrags¬verhältnis beruht.
  • 8) Bei Zahlungsverzug und begründeten, damit auf nachweisbare Tatsachen zurückzuführenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für aus¬stehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäfts¬verbindung mit dem Besteller sofort fällig zu stellen.

  • § 4 Lieferzeit und Gefahrübergang
  • 1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen voraus.
  • 2) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen (z. B. bei Vereinbarung der Zahlung per Akkreditiv), Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  • 3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen oder wir bis dahin mitgeteilt haben, dass sie zur Abholung bereit steht.
  • 4) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen (z. B. Krieg, Embargo), soweit solche Hindernisse nach¬weislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  • 5) Wird die Abholung oder der Versand der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend 1 Woche nach Anzeige der Abholungs- oder Versandbereitschaft durch uns, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem wir ihm angezeigt haben, dass die Ware zur Abholung oder zum Versand bereit steht. Wir sind in diesem Fall jedoch auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist für die Abholung der Ware anderweitig über diese zu verfügen oder den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
  • 7) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Bestellers voraus. Daher ruht unsere Lieferpflicht, solange der Besteller uns gegenüber mit einer Verpflichtung aus diesem Rechtsgeschäft im Rückstand ist.
  • 8) Bei schuldhafter Überschreitung einer verein¬barten Lieferfrist durch uns ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen gegeben.
  • 9) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehrauf¬wendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  • 10) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht außerdem mit der Übergabe auf den Besteller, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. Die Sache ist in diesem Sinne ausgeliefert, sobald sie zum Zwecke der Verladung in das Transportfahrzeug vom Boden aufgenommen ist.
  • 11) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigenen Kosten zu sorgen.
  • 12) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
  • 13) Teillieferungen sind zulässig.

  1. § 5 Haftung wegen Mängeln der Ware
  2. 1) Für Mängel der Ware haften wir nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
  3. 2) Als angemessen gilt eine Nacherfüllungsfrist von jeweils 20 Werktagen.
  4. 3) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Ebenso ist das Rücktrittsrecht des Bestellers ausgeschlossen, wenn er nicht mehr in der Lage ist, die erhaltene Lieferung oder Teillieferung über den für eine eventuelle Probeverarbeitung im Sinne des nachfolgenden Abs. 4 Satz 2 verwendeten Teils hinaus komplett an uns heraus zu geben.
  5. 4) Die Rechte des Bestellers bei Mängeln der Ware setzen jedoch voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachge¬kommen ist. Dabei hat der Besteller die gelieferte Ware, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen; andernfalls ist die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Leistungsstörungen ausgeschlossen. Be¬anstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln innerhalb 3 Kalendertagen nach ihrer Entdeckung schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden. Zur Fristwahrung genügt dabei die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Mängelanzeige. Auch im Hinblick auf verborgene Mängel können Beanstandungen vom Besteller nur innerhalb von längstens 6 Monaten nach Erhalt der Ware vorgebracht werden.
  6. 5) Wählt der Besteller wegen eines Rechts oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben ein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels nicht zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich in diesem Fall auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
  7. 6) Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln der Ware verjähren in 1 Jahr ab deren Ablieferung.
  8. 7) Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  9. 8) Hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware gilt Folgendes:
  10. a) Bei Sonderanfertigung einer Ware stellen Abweichungen bis zu 10 % in den bestellten Mengen keinen Mangel dar.
    • b) Musterwaren sind unverbindlich. Die Individualität des natürlich gewachsenen Rohstoffes Holz ergibt sich aus den Unterschieden in Maserung, Farbe und Struktur eines jeden Baumes. Mögliche Abweichungen zu vorgelegten Musterwaren entsprechen der Charakteristik des Werkstoffes Holz und sein kein Mangel.
    • c) Wir haften nicht dafür, dass die gelieferte Ware oder die von uns ansonsten erbrachte Leistung für die vom Besteller in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist.
    • 9) Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.


§ 6 Haftungsbeschränkungen
  • 1) Für leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir gegenüber dem Besteller nicht.
  • 2) Ansonsten beschränkt sich unsere Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnitts¬schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  • 3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter sind hiervon ausgenommen Ansprüche auf Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von unserer Seite beruhen. Einer Pflichtverletzung von unserer Seite steht dabei auch insoweit diejenige eines unserer gesetzlichen Vertreter gleich.


§ 7 Eigentumsvorbehalt
  • 1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
  • 2) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  • 3) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage) erheben oder auf anderem Rechtsweg unsere Rechte wahren können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen gesetzlichen Rechtsverfolgungskosten z. B. einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  • 4) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  • 5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen ver¬arbeiteten Gegenständen zur Zeit der Ver¬arbeitung. Für die durch Verarbeitung ent¬stehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  • 6) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wird das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  • 7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen (z. B. die Einfügung speziell gefertigter Teile in ein Gebäude).
  • 8) Bei Zahlungsverzug und begründeten, damit auf nachweisbare Tatsachen zurückzuführenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers gilt folgendes:
    1. a) Wir sind berechtigt, die sofortige Bestands¬aufnahme und die sofortige Herausgabe der noch nicht verkauften, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. Halbfertig- und Fertigerzeugnisse, an denen Miteigentum besteht, vom Besteller zu verlangen. Des Weiteren gilt für diesen Fall ein generelles Verarbeitungsverbot bezüglich unserer Ware als vereinbart.
    2. b) Bei der Bestandsaufnahme und Herausgabe der Ware ist ein von uns bestimmter Mitarbeiter unseres Unternehmens zur Kontrolle zuzulassen. Die Kontrolle erstreckt sich auch auf die Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen des Bestellers, die die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware betreffen.
    3. c) Nach Eingang der Aufforderung zur Bestandsaufnahme oder Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware hat der Besteller diese bzw. die aufgrund ihrer Verarbeitung unter Miteigentum stehenden Sachen für uns getrennt von anderen Sachen zu lagern sowie als unser Eigentum bzw. Miteigentum zu kennzeichnen und sich jeder Verfügung über diese Sachen zu enthalten. Außerdem hat er uns unverzüglich ein Verzeichnis dieser Sachen zu übersenden.
    4. d) Wir sind berechtigt, die herausgegebenen Sachen freihändig, ohne vorherige Fristsetzung, zu veräußern oder versteigern zu lassen. Die Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen erfolgt zu dem erzielten Erlös, abzüglich der Verwertungskosten, höchstens jedoch zu dem vereinbarten Lieferpreis. Die Geltendmachung weitergehender Schadens¬ersatzansprüche von unserer Seite, insbesondere der Ansprüche auf entgangenen Gewinn, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
    5. e) Die Aufforderung zur Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware und deren Verwertung im Sinne dieser Regelung befreien den Besteller nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen.
  • 9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 8 Schlussbestimmungen
  • 1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  • 2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für unseren Unternehmenssitz örtlich und sachlich zuständige Zivilgericht. Ist der Besteller Verbraucher, so ist das nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässige Gericht zuständig.
  • 3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungs¬bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die vollständige oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftliche Bedeutung der der unwirksamen möglichst nahe kommt.
  • 4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der jeweilige Abgangsort der Ware Erfüllungsort für die Lieferung.